Bürgerinitiative Alter Brühl e.V.
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Der Vorstand
1. Vorsitzender: Ludwig Heil
2. Vorsitzende: ???
Kassierer: ???
Schriftführer: Paul Ganster
Beisitzer: Marlene Nistler, Otto Michels, Manfred Herzog
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Die Zusammenarbeit zwischen der "Bürgerinitiative Alter Brühl e.V." und "Völklingen im Wandel"
Andreas Hell, Webmaster von "Völklingen im Wandel", Gründungsmitglied des Vereins,
und der Verein "Bürgerinitiative Alter Brühl e.V." sind der Meinung das eine Vereinshomepage heute wichtig für die Mitgliedergewinnung eines Vereines ist.
Deshalb schlug Andreas Hell vor, die Vereinsseiten und seine Homepage über Völklingen miteinader zu verbinden. Die Themen passen zusammen und ergänzen sich gegenseitig.
So ist diese Webseite entstanden:
Der Verein "Bürgerinitiative Alter Brühl e.V." nutzt diese Webseiten als
Vereinshomepage, und für die Besucher von "www.voelklingen-im-wandel.de" bietet sie zahlreiche Informationen über die Martinskirche und ihre Geschichte.
Die Satzung
1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Bürgerinitiative Alter Brühl" und hat seinen Sitz in Völklingen. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Nach erfolgter Eintragung erhält der Vereinsnamen den Zusatz e.V.
2. Zweck des Vereins
(1) Der Verein setzt sich dafür ein, in Völklingen historische und denkmalgeschützte Substanz - insbesondere Bodendenkmäler - zu erhalten, zu ergänzen, ggf. in traditioneller Bauweise zu erneuern und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2) Hierfür wirbt der Verein, indem er die Geschichte, in Völklingen pflegt. Mit Ausstellungen, Vorträgen, Diskussionen, Seminaren, Stadtführungen, Publikationen usw. klärt der Verein über die Geschichte, Baugeschichte und die städtebauliche Entwicklung von Völklingen auf. Einer der Schwerpunkte der Vereinstätigkeit ist die Volksbildung in diesem Bereich.
(3) Zur Erfüllung der Vereinszwecke im Sinne der Absätze (1) und (2) kann der Verein mit anderen gemeinnützigen Trägern, mit Institutionen sowie mit der öffentlichen Hand Kooperationen eingehen.
(4) Der Verein ist politisch und weltanschaulich unabhängig.
3. Mittelverwendung / Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorstand auf der Grundlage einer schriftlichen Beitrittserklärung und beginnt mit dem Eingang der ersten Beitragszahlung und der Aushändigung einer gültigen Satzung.
5. Austritt und Ausschluss
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
(2) Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand abgegeben werden und erlangt mit Ablauf des Folgemonats Wirksamkeit.
(3) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins und seiner Satzung verstößt oder mit seinem Mitgliedsbeitrag trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mindestens drei Monate im Rückstand ist.
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückerstattung des Jahresbeitrags, von Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
6. Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
(1) Der Vorstand,
(2) Die Mitgliederversammlung
(3) Der Fachbeirat
7. Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen, der/dem 1. Vorsitzenden der/dem 2. Vorsitzenden dem /der Kassierer/in der/dem Schriftführer/in
(2) Über die Wahl weiterer Vorstandsmitglieder (Beisitzer/innen) entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten.
(4) Der Vorstand wird von den Vereinsmitgliedern auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit führt er die Amtsgeschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zum Ende der Amtsperiode einen Nachfolger kooptieren.
(5) Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen.
8. Die Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt, zu der unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich und unter Einhaltung einer 2-Wochenfrist einzuladen ist. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand ein. Sie ist beschlussfähig, wenn neben den erschienenen Vereinsmitgliedern mindestens zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend sind und fristgerecht zu der Mitgliederversammlung eingeladen wurde.
(2) Zur Mitgliederversammlung muss auch eingeladen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Wahl des Vorstands
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
- Beschlussfassungen zu Fragen der Vereinsarbeit und zur Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins.
(4) Satzungsänderungen können vom Vorstand oder von mindestens fünf Mitgliedern beantragt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung beruft den Fachbeirat, dessen Mitglieder den Verein und dessen Vorstand bei seiner Arbeit unterstützen. Für seine Arbeit gibt sich der Fachbeirat eine Geschäftsordnung.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
9. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden und in offener Abstimmung. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
10. Geschäftsordnung
Der Verein kann sich auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung geben.
11. Beitrag
Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar und 1. Juli eines Jahres zur Hälfte im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
12. Auflösung des Vereins
(1) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks bedarf es eines Dreiviertel-Mehrheitsentscheids der Anwesenden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens werden mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gefasst und dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.
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