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Hundebesitzer aufgepasst! – In der Brut- und Setzzeit besteht Anleinpflicht : Völklingen im Wandel
Völklingen

Hundebesitzer aufgepasst! – In der Brut- und Setzzeit besteht Anleinpflicht

#Saarland. Mit der Brut- und Setzzeit vom 1. März bis zum 30. Juni gilt auch wieder die Anleinpflicht für Hunde. Darauf weist Umweltminister Reinhold Jost hin.



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Ein Hund
Auch Zara muss beim Spaziergang an die Leine

In diesem Zeitraum ist es gemäß den Bestimmungen des § 33 Absatz 2 des Saarländischen Jagdgesetzes verboten, Hunde in einem Jagdbezirk außerhalb eingefriedeter Flächen frei laufen zu lassen, außer wenn sie zuverlässig den Bereich des Weges nicht verlassen.
Das heißt, ein nicht angeleinter Hund sollte sich auf dem Weg, darf sich aber auch noch „wenige Meter“ neben dem Weg bewegen. Entscheidend ist, dass sich der Hund jederzeit im Blickfeld von Herrchen oder Frauchen befindet und von diesen zuverlässig abgerufen und bei Bedarf direkt an die Leine genommen werden kann.

„Gerade in Zeiten, in denen die Wildtiere ihre Jungen aufziehen, müssen Hundebesitzer besondere Sorgfalt walten lassen. Rehkitze und junge Hasen laufen nicht weg. Sie bleiben ruhig liegen, um nicht gesehen zu werden. Auch weibliche Rehe, die kurz vor dem Setzen ihrer Kitze sind, können nicht so schnell flüchten und fallen häufig frei laufenden Hunden zum Opfer. Vögel, die am  Boden brüten, sowie die unerfahrenen Jungtiere aller Arten sind durch unkontrolliert frei laufende Hunde ebenfalls gefährdet. Deshalb appelliere ich nicht nur an die Vernunft, sondern auch an die Tierliebe der Hundebesitzer“, so Minister Jost. Ausgenommen von der gesetzlichen Regelung seien nur Hirten-, Jagd-, Blinden-, Rettungs-, Suchhunde und Hunde von Diensthunde haltenden Behörden, die sich im Einsatz oder in Ausbildung befinden und entsprechend gekennzeichnet sind.

Darüber hinaus sind gegebenenfalls naturschutzrechtliche- und kommunale Bestimmungen zur Anleinpflicht zu beachten.
Wege im Sinne dieses Gesetzes sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege, sowie die dauerhaft angelegten oder naturfesten forstlichen Wirtschaftswege. Dagegen sind Maschinenwege, Rückeschneisen sowie Fußpfade keine Wege, so dass Hunde dort immer angeleint geführt werden müssen. Es ist verboten, Hunde beispielsweise auf Wiesen, Feldern oder auf Fußpfaden und Waldflächen frei laufen zu lassen, denn gerade an diesen Orten stören freilaufende Hunde das Wild erheblich.

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