Jugendschutz in der närrischen Zeit
Jugendamt des Regionalverbands klärt über gesetzliche Bestimmungen auf
#Regionalverband. Wenn die Narren in der 5. Jahreszeit wieder regieren, werden bei der Abgabe von Alkohol und Tabakwaren an Jugendliche mitunter die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) nicht immer beachtet. Problematisch ist es, sollten Jugendliche zu viel Alkohol konsumieren oder alkoholische Getränke an sie abgegeben werden, die nicht für ihre Altersklasse geeignet sind. Auch das Verbot der Abgabe und des Konsums von Tabakwaren oder nikotinhaltigen Erzeugnissen, elektronischen Zigaretten und Shishas an beziehungsweise durch Jugendliche wird während der närrischen Zeit weniger beachtet. Das Jugendamt des Regionalverbands Saarbrücken weist darauf hin, dass auch während der Fastnachtszeit und bei Fastnachtsveranstaltungen die Regelungen des Jugendschutzgesetzes einzuhalten sind.
Gesetzliche Vorgaben zu alkoholischen Getränken beachten
Das Jugendschutzgesetz regelt in §9 Abgabe und Konsum von Alkohol: In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. Dazu zählen auch Mischungen mit nichtalkoholischen Getränken.
Andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die Alkohol in nicht nur geringer Menge enthalten, sowie alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des Alkopopsteuergesetzes dürfen weder an Personen unter 18 Jahren abgegeben noch von diesen verzehrt werden.
Rauchen unter 18 Jahren nicht gestattet
Das Jugendschutzgesetz regelt in §10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren: In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden. Dies gilt auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.
Faschingsumzüge sind in diesem Zusammenhang eine Veranstaltung in der Öffentlichkeit und werden von den Jugendschutzbestimmungen erfasst. Bitte unterstützen Sie aktiv Jugendschutz und berücksichtigen Sie die gesetzlichen Vorgaben des Jugendschutzgesetzes auch im Fasching.
Weitere Informationen: Jugendamt Regionalverband Saarbrücken, Tel.: 0681 506-5154
PM RVSB