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Die Fulcolingas-Urkunde : Völklingen im Wandel

Die Fulcolingas-Urkunde

Der Schreiber der Fulcolingas-Urkunde bediente sich einer Schnellschrift. Die Schriftzeichen werden als so genannte „Tironische Noten“ bezeichnet, benannt nach Publius Tiro, einem Freigelassenen des großen Römers Marcus Tullius Cicero (gestorben 43 vor Christus). Leute, die diese schwierigen „Noten“ schreiben konnten, hießen „Notare“.

Das Kaiser-Diplom.
Das Kaiser-Diplom.

In etwas mehr als sieben Zeilen zeigt die Reproduktion des Pariser Originals einen Text, der in moderner Druckschrift 40 Zeilen zählen würde. Einige Worte sind in lesbarer Klarschrift eingestreut. Die Erwähnung des Namens „Fulcolingas“ am Anfang der achten Zeile in der Abschrift ist die bisher älteste gefundene schriftliche Erwähnung des Namens der Stadt.

Die bisher älteste gefundene schriftliche Erwähnung des Namens der Stadt.
Die bisher älteste gefundene schriftliche Erwähnung des Namens der Stadt.

Der Kaiserzug.
Kaiser Ludwig reiste den Quellen nach damals mit seinem Gefolge von Attigny (Reichstag) durch die Ardennen (Herbstjagd) und kam dann nach Cispiacus (Cheppy bei Varennes). Vermutlich zog er über die Königspfalz Diedenhofen (Thionville) weiter. Der kürzeste Weg zur Römerstraße Metz – Worms führte von Diedenhofen aus über Völklingen, wo er am 27. Oktober 822 die Urkunde ausstellen ließ. Von hier aus ging es dann in vier Tages-Etappen von je 20 bis 30 Kilometer weiter über Kirkel, Landstuhl, Kaiserslautern nach Eisenberg (1. November) und Worms (6. November). Anschließend begeht er in Frankfurt am Main das Christfest und hält eine Reichsversammlung ab.

Die Urkunde im Formelbuch (=*1).
Kaiser Ludwig der Fromme, der dritte Sohn Karls des Großen (778 – 840), ließ am 27. Oktober 822 zu „Fulcolingas“ eine Urkunde ausstellen, die in der Geschichte der Stadt Völklingen eine ganz besondere Bedeutung gewinnen sollte. Das Original dieser Urkunde ist zwar nicht erhalten. Dass der Inhalt dieser Urkunde jedoch überliefert wurde, ist einem glücklichen Umstand zu verdanken. Die Mönche des berühmten St. Martin-Klosters in Tours hielten den Text dieses Schriftstückes für wertvoll und wichtig genug, um ihn zumindest teilweise in eine Sammlung von Urkunden aufzunehmen. Dieses „Formelbuch“ sollte als Übungs- und Schulbuch Musterbeispiele zum Entwerfen von Urkunden bieten.
Der gekürzte Inhalt der Völklinger Urkunde lautet: (Zur ungekürzten Übersetzung)
„Kaiser Ludwig befreit Ado und andere Förster, die den Wald in den Vogesen (=*2) betreuen, von gewissen öffentlichen Leistungen, und zwar die freien Förster von Bann und Heerbann, von Lieferungen für den Unterhalt der Königsboten, von Spanndiensten, Stellung von Pferden, ausgenommen die bisher geleistete Steuer, Die unfreien Förster aber, sowohl die kirchlichen wie die staatlichen, haben Frönarbeit von ihren Mansen (Hufen, mittelalterliche bäuerliche Hofstätten), Zins und schuldigen Dienst zu leisten. Es wird das Recht gewährt, jährlich drei Beamte zu bestellen, die mit Ausnahme der Kriminalsachen, die ausschließliche Gerichtsbarkeit zu üben haben. Im Falle der Rechtsverweigerung wird Berufung an das Königsgericht gestattet.“
Der Schluss der Urkunde lautet im üblichen Latein der Zeit wörtlich:
„Suizgarius ambasciavit Durandus ad vicem Fridugisi relegit, recognovit et subscripsit. Datum VI Kalendas novembris, anno Christi propitio, IX imperil domini Ludovici, indictione prima. Actum Fulcolingas“.
Frei übersetzt bedeutet dies:
„Suizgarius hat übermittelt. Durandus hat an Stelle des Fridugis wieder gelesen, beglaubigt und unterschrieben. Gegeben am 27. Oktober, im neunten Jahre der Regierung des Herrn Ludwig. Geschehen zu Fulcolingas.“

Weitere Erklärungen:
*1:Das Formel-Buch.
In der Urkunde werden vier Personennamen erwähnt: Ado der Förster, Suizgarius der Übermittler des Auftrages, Fridugis der Abt der Martins-Abtei, die sich über dem Grabe des fränkischen Nationalheiligen in Tours erhob, und der Diakon Durandus. Im Jahre 819 wurde Fridugis Vorsteher der kaiserlichen Hofkanzlei. Als solcher erscheint er auch in der Urkunde von 822. Durandus, sein Untergebener, war von 814 bis 832 als „Notar“ ein vielbeschäftigter Mann der Kanzlei. Die Abschrift des Diploms befindet sich, wie erwähnt, in jener Formelsammlung, die in der Abtei St. Martin in den Jahren 828 bis 832 niedergeschrieben wurde. Später kamen die „Formulae Imperiales“ in den Besitz Colberts, Minister König Ludwigs XIV. Heute gehört das kaiserliche Formelbuch als „Codex Parisiensis Latinus 2718“ zu den Beständen der Französischen Nationalbibliothek in Paris. Der „Codex Parisiensis“ enthält insgesamt 54 Urkunden-Texte. Das „Fulcolingas“-Diplom hat die Nummer 43.

*2:Die Förster der Vogesen.
Der Inhalt besagt, dass Kaiser Ludwig am 27. Oktober 822 zu Fulcolingas (Völklingen) weilte und dort durch die Angehörigen seiner Kanzlei den Förstern in den Vogesen gewisse Privilegien verbriefte. Die Vogesen erstreckten sich, nach damaliger Auffassung der Zeitgenossen, weiter gegen Westen als heute. Schon 634 wird Tholey in der ältesten Urkunde, deren Inhalt die Rheinlande angeht, als in den Vogesen gelegen genannt. Auch Kusel, (Alten)-Glan, und Bischmisheim werden als in den Vogesen befindlich aufgezeichnet. Völklingen liegt in der Mitte zweier großer Waldkomplexe, die durch den Saartalweg durchschnitten werden. Dem Warndt im Südwesten und dem Kohlenwald nordöstlich des Flusses. Warndt und Kohlenwald dürften damals wohl auch als dem Vogesenkomplex zugehörig betrachtet worden sein. .

Quelle dieser Seite: Saarbrücker Zeitung, Berichte vom 23./24.06.2001

Ungekürzter Urkundentext:

Alle Prälaten der Kirchen und Grafen und unseren Versallen und euren Beamten sei kund, dass wir unsere Förster, nämlich Ado und seinesgleichen, die den Forst im Wasgau hüten, für frei erklären von gewissen öffentlichen Leistungen, das heisst die freien Förster von Bännen und Heerbännen und dem Geleit für Gesandschaften und zu gewährenden Spanndiensten, jedoch so, dass diejenigen, die es gewohnheitsmässig getan haben, die Steuer zahlen und jährlich 3 Beamte bestellen. Wenn nicht die Grafen oder andere sie zur Rechenschaft ziehen oder sie zur Zeugnisabgabe vorgeladen werden, soll darüber hinaus kein Graf oder Gerichtsbehörde sie zu irgendwelchen Dingen zu zwingen sich herausnehmen, mit Ausnahme der Kriminalfälle. Die leibeigenen Förster aber, sowohl die kirchlichen als die fiskalischen sollen von den ihrem Lebensunterhalt dienenden Hufen, deren Niessbrauch sie haben, Fronarbeit leisten und den Zins und die anderen Leistungen, die sie ihrer selbst oder ihrer Mansen wegen aufbringen müssen, zahlen, aber keine Spanndienste tun und Arbeiten verrichten, sondern anstatt der Spanndienste unsern Forst hüten, und keiner von seiten der Herren soll sie wegen irgendwelcher Sache zwingen oder sie ungerecht belästigen; sondern was sowohl die freien als die leibeigenen Förster, die kirchlichen oder die fiskalischen, durch den Irrtum der Anmassung oder des Ungehorsams irgend jemand geschadet haben, da sollen die Forstmeister Recht schaffen; und wenn sie Recht zu schaffen abgelehnt haben, so soll das zu unserer Kenntnis gebracht werden, damit wir gegenwärtig gemäss dem Gesetz Recht zu schaffen befehlen und diejenigen, welche nicht Recht zu schaffen oder es zu verzögern versucht haben, gebührende Strafe erhalten.
Diese Urkunde us. Suizarius hat es erwirkt, Drandus hat anstelle der Fredugisus rekognosciert und unterschrieben. Gegeben am 6. vor den Kalenden des November, im Jahre, bei der Gnade Christi dem 9. Kaisertums des Herrn Ludwig, in der ersten Indiktion.
Geschehen zu Fulcolingas.
Monumenta Germaniae Historica, Legum ectio V., Formulae Merovingici et Karolini aevi ed. K. Zeumer 1886, S. 319, Nr. 43
(Quelle des ungekürzten Textes: Ev. Pfarrarchiv / Rupp)

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